Akzeptiert das Finanzamt ein Virtual Office?

Frage: Kann ich eine virtuelle Geschäftsadresse für mein Unternehmen nutzen oder führt dies zu Problemen mit dem Finanzamt?

Viele Gründer möchten im heimischen Home Office arbeiten, für den Außenauftritt des Unternehmens aber nicht auf eine repräsentative Geschäftsadresse verzichten. Genau für diesen Zweck bietet sich eine virtuelle Geschäftsadresse an. Jedoch fragen sich viele Gründer, was eigentlich das Finanzamt zu diesem Thema sagt. Grundsätzlich stellt das Finanzamt kein Hindernis zur Nutzung einer virtuellen Geschäftsadresse dar. Allerdings gibt es einige Dinge zu beachten.

Wenn ein Unternehmen, sei es ein Einzelunternehmer oder eine GmbH, ein Büro in Köln anmietet und aus diesem Büro heraus das Gewerbe betreibt, ist grundsätzlich das für den Bürostandort zuständige Finanzamt in Köln für das Unternehmen zuständig.

Wenn ein Unternehmen, sei es ein Einzelunternehmer oder eine GmbH, eine virtuelle Geschäftsadresse in Köln nutzt und der Inhaber bzw. Geschäftsführer tatsächlich im Home Office in einer anderen Stadt arbeitet, ist grundsätzlich das Finanzamt am Wohnort für das Unternehmen zuständig.

Für die Handelsregistereintragung sowie für den gesamten Außenauftritt eines Unternehmens kann also bedenkenlos eine virtuelle Geschäftsadresse genutzt werden. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, welchen jeder Gründer für das Finanzamt ausfüllen muss, sollte daher als Geschäftsanschrift die virtuelle Geschäftsadresse und als Ort der Geschäftsleitung die Wohnadresse angegeben werden. Passiert dies nicht, wird das Finanzamt vermutlich einen Ortstermin verlangen, um sich davon zu überzeugen, dass das Unternehmen tatsächlich vom Ort der virtuellen Geschäftsadresse aus geführt wird. Dies ist in der Regel nur dann glaubhaft, wenn dort ein eigenes Büro zur Verfügung steht, welches auch tatsächlich regelmäßig genutzt wird und an dem sich auch die Geschäftsunterlagen befinden.

Drigend abzuraten ist davon, gegenüber dem Finanzamt falsche Angaben zu machen um steuerlich am Ort der virtuellen Geschäftsadresse geführt zu werden. Auch nach Erteilung der Umsatzsteuernummer kann das Finanzamt jederzeit, auch unangekündigt, eine Prüfung vornehmen. Wird dabei festgestellt, dass am Ort der virtuellen Geschäftsadresse keinerlei Unterlagen des Unternehmens vorhanden sind, hat der Unternehmer ein großes Problem. Das Finanzamt kann dann sogar die Umsatzsteuernummer aberkennen, was häufig existenzbedrohend ist.

Fazit

Wenn man die zuvor genannten Punkte beachtet und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung unmittelbar korrekt ausfüllt, kann man eine virtuelle Geschäftsadresse nutzen ohne Probleme mit dem Finanzamt zu bekommen. Nach außen tritt das Unternehmen ausschließlich mit der repräsentativen virtuellen Geschäftsadresse auf, so dass außer dem Finanzamt für niemanden erkennbar ist, dass für das Unternehmen steuerlich ein anderes Finanzamt zuständig ist.

Rechtlicher Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine kurze Information und um keine Rechts- oder Steuerberatung handelt. Eine Beratung kann nur vor dem Hintergrund und der Kenntnis des jeweiligen Einzelfalls erfolgen. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden.

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