Keine nervenden Satzungsänderungen mehr für Vereine

Frage: Dürfen eingetragene Vereine als auch rechtsfähige wirtschaftliche Vereine ihren Sitz grundsätzlich frei wählen?

Ja der Vereinssitz darf innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei gewählt werden. Laut §24 BGB kann ein anderer Ort bestimmt werden als an welchem die Verwaltung geführt wird. Dieser andere Sitz des Vereins muss dann nach §57 BGB mit als Mindesterforderniss an die Vereinssatzung in diese eingetragen werden. Für diese Adresse ist dann auch der entsprechende Amtsgerichtsbezirk zuständig.

Solange ein anderer Satzungssitz als der Verwaltungssitz gewählt wurde, muss nur sichergestellt werden, dass dort der Verein postalisch erreichbar ist. Dieser Service wird dann vertrauensvoll vom Ausus Büroservice übernommen.

Einen weiteren Vorteil den Rechtssitz mit dem Adressservice zu verknüpfen ist, dass bei wechselnden Vorstandsmitgliedern oder deren Umzug die Satzung nicht immer geändert werden muss. Vereinspost darf auch weiterhin zum Verwaltungssitz, also zum Vorstand selbst, geschickt werden. Nur der Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichtes bleibt davon unberührt, da in der Satzung der Rechtssitz auf den Ausus Büroservice lautet.

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